Excellence 
 über die gesamte Wertschöpfungskette, sichert den nachhaltigen Unternehmenserfolg.

AGB

 

§ 1 Auftragserteilung

Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Widerspruchslose Annahme unserer Dienste oder Auswertung von uns gegebener Nachweise genügen für das Zustandekommen eines Beratungsauftrages. Der Klient kann uns Aufträge telefonisch, postalisch, per Fax und per Email erteilen. Ebenso nehmen wir formlose Aufträge entgegen. Der Klient erhält nach Auftragseingang eine schriftliche Auftragsbestätigung. Mit dieser Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als angenommen und der Beratungsvertrag als zustande gekommen. Diese Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den Liefertermin. Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Klienten.

§ 2 Vergütung

Die Honorar- und Spesensätze werden jeweils auftragsbezogen vor Beginn der Arbeiten einvernehmlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich vereinbart. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, werden Reisezeiten, bzw. Reisestunden mit dem jeweiligen Stundenhonorar des Beraters in Rechnung gestellt. Tagesspesen bei Beratungen vor Ort, die länger als 6 Stunden andauern (incl. Reisezeiten), werden mit 35,00 EUR pro Berater abgerechnet. Übernachtungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Bei Fahrtkosten werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer abgerechnet, wobei die Berechnung ab und bis zum Sitz der Cont-Ex Consulting erfolgt, mit 0,75 EUR pro km. Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen werden pro Rechnung und darauf aufgeführtem Mitarbeiter pauschal 20 EUR berechnet. Die Abrechnung erfolgt spätestens monatlich nachträglich gegen offene Rechnung, die jeweils sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung ohne Abzug fällig ist, sofern nichts anderes vereinbart. Die Cont-Ex Consulting hat das Recht, 14-tägig Abschlagszahlungen, bzw. Vorauskasse zu verlangen. Bei Zahlungsverzug berechnen wir entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 352 HGB in Verbindung mit § 288 BGB für den Verzugszeitraum 8% über dem jeweils aktuellen Basiszins gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz. Auf vorgenannte Positionen wird der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz erhoben.

§ 3 Haftung

Die Cont-Ex Consulting oder einzelne Mitarbeiter/Gesellschafter/Inhaber der Cont-Ex Consulting können ausdrücklich nicht in Haftung genommen werden für Ansprüche, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass Fragen kaufmännischen Ermessens nicht oder fehlerhaft entschieden werden, insbesondere die Marktlage, die wirtschaftliche Situation oder die Entwicklungsmöglichkeiten eines Betriebes unrichtig beurteilt oder unzweckmäßige Organisationsformen aufrecht erhalten oder eingeführt werden; bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen, Finanzierungsplänen oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen Fragen kaufmännischen Ermessens nicht oder unrichtig eingeschätzt werden; Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers fehlerhaft oder unzulänglich sind oder Informationen verloren gehen. Ausgeschlossen von der Haftung sind ferner Ansprüche aus einer Tätigkeit der Cont-Ex Consulting als Finanzierungs-, Geschäfts- oder Handelsmakler, als Treuhänder oder auf dem Gebiete der Markt- und Meinungsforschung; aus technischer Tätigkeit; aus Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften; aus der Bearbeitung von Angelegenheiten, die Wettbewerbsbeschränkungen sowie Streik-, Aussperrungs- und andere Kampfmaßnahmen mit arbeitsrechtlicher, sozialer, oder politischer Zielsetzung betreffen; aus dem Versäumen von Fristen oder von vereinbarten Terminen sowie aus der unzeitgemäßen Kündigung von Aufträgen; aus der Verletzung der Schweigepflicht sowie wegen unbefugter Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder sonstiger vertraulicher Mitteilungen. Die von uns in Exposés oder sonstigen Konzepten bzw. Unterlagen dargestellten Daten, Angaben und Informationen übernehmen wir von den jeweiligen Geschäftsleitungen, den Mandanten, den Interessenten oder bei Fremdexposés von Dritten; sie werden von uns nicht geprüft. Eine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit der in Exposés oder Konzepten enthaltenen Informationen, Daten und Angaben wird von uns ausdrücklich ausgeschlossen. Auch eine Haftung im Sinne einer Prospekthaftung wird ausgeschlossen. Die Angaben in Exposés oder Konzepten können vom Empfänger nicht als Zusicherung oder Garantie für den zukünftigen Geschäftsablauf verstanden werden. Die dargestellten Informationen können sich im Zeitablauf ändern oder sich zum Zeitpunkt der Exposé- bzw. Konzeptübergabe bereits verändert haben. Der jeweilige Empfänger von Exposés sollte unabhängig davon seine eigenen Untersuchungen durchführen bzw. durchführen lassen. Falls eine Haftung vorliegt, so wird diese auf einen maximalen Betrag von € 150.000 begrenzt.

§ 4 Vermittelnde Dienste

Für vermittelnde Dienste der Cont-Ex Consulting auf Provisionsbasis gelten nachfolgende Bestimmungen, sofern nichts anderes im Einzelfall vereinbart: Eine direkte Kontaktaufnahme mit von uns nachgewiesenen oder vermittelten Interessenten bedarf unserer Zustimmung. Von direkten Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert und unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sollte dem Auftraggeber eine durch uns nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt sein, so hat er uns davon innerhalb von 8 Tagen unter Beifügung des Nachweises zu verständigen, andernfalls kann er sich auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen. Bei Alleinaufträgen sind etwaige frühere Objektkenntnisse unbeachtlich. Der volle Provisionsanspruch entsteht auch bei Mitursächlichkeit oder wenn während der Laufzeit eines Vertrages oder nach Beendigung eines Auftrages mit einem von uns nachgewiesenen Interessenten, auch wenn zu anderen als im Auftrag vorgesehenen Bedingungen, abgeschlossen worden ist, oder wenn weitere oder wechselseitige Geschäfte abgeschlossen worden sind, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich erteilten Auftrag stehen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erheben wir Provision von der Auftraggeberseite. Wir haben das Recht, Provision von der Käufer- und/oder Verkäuferseite zu erheben.
Unser Provisionsanspruch beträgt, im Falle des Kaufes/Verkaufes von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an solchen oder dem Verkauf oder Kauf von Immobilien oder ähnlicher Transaktionen, sofern nichts anderes vereinbart 5% des wirtschaftlichen Transaktionswertes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zum wirtschaftlichen Transaktionswert zählen hierbei alle wirtschaftlichen Leistungen, die der Investor im Rahmen oder aus Anlass der Transaktion in Form von Geld oder anderen Wirtschaftsgütern an die Eigentümer des Beteiligungskandidaten bzw. in die Gesellschaft leistet, u.a. Kaufpreise, Kapitalerhöhungen, Bleibeprämien für die Altgesellschafter, Übernahme oder Ablösung von Verbindlichkeiten und/oder Gesellschafterdarlehen, Einbringung von Anteilen oder anderen Wirtschaftsgütern, die an Stelle oder als Teil von Kaufpreisen er-bracht werden. Wenn der Transaktionswert wegen der besonderen Art des Auftrages nicht zu beziffern ist, so ist von einem der wirtschaftlichen Bedeutung angemessenem Transaktionswert auszugehen.
Unser Provisionsanspruch entsteht sobald wir den Nachweis zur Gelegenheit eines Vertragsabschlusses erbringen, Mitursächlichkeit genügt.
Unser Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der mit dem Geschäft bezweckte wirtschaftliche Erfolg ohne Abschluss eines Vertrages eintritt.
Ist der Auftraggeber am Vertragsabschluss mit Interessenten nicht mehr interessiert und/oder ist ein Vertragsabschluss aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich geworden, so hat er dies der Cont-Ex Consulting unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wer der Cont-Ex Consulting ein Verkaufsmandat erteilt, hat dieses –sofern nichts anderes vereinbart– eine Laufzeit von 12 Monaten, beginnend mit beidseitiger Zeichnung der Vereinbarung, bzw. der Mandatserteilung. Sollte der Auftraggeber innerhalb der Vertragslaufzeit seine Transaktionsabsichten aufgeben oder vorsätzlich den Verkaufsabschluss unmöglich machen, hat er an die Cont-Ex Consulting eine Auftragsentschädigung in Höhe von 2.000,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, für jede Kalenderwoche - beginnend mit Zeichnung der Vereinbarung - zu entrichten.

§ 5 Verschwiegenheitspflicht

Die Cont-Ex Consulting ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter/Partner der Cont-Ex Consulting und ist zeitlich unbegrenzt.

§ 6 Mitwirkung Dritter

Die Cont-Ex Consulting ist berechtigt, gegebenenfalls zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei dem Heranziehen von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat Cont-Ex Consulting dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend §5 verpflichten. § 7 Nutzungs- und Eigentumsrechte
Arbeitsergebnisse im Sinne des Auftrages sind Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, Berichte, Zeichnungen und ähnliche Arbeitsergebnisse. Der Auftraggeber erhält an den individuell erteilten Arbeitsergebnissen der Cont-Ex Consulting nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungs- sowie das Eigentumsrecht.

§ 7 Nutzungs- und Eigentumsrechte

Arbeitsergebnisse im Sinne des Auftrages sind Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, Berichte, Zeichnungen und ähnliche Arbeitsergebnisse. Der Auftraggeber erhält an den individuell erteilten Arbeitsergebnissen der Cont-Ex Consulting nach vollständiger Bezahlung ein einfaches, übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungs- sowie das Eigentumsrecht. Bei der Weitergabe an Dritte muss stets der Hinweis auf die Haftungsbeschränkung von Cont-Ex Consulting erfolgen. Der Auftraggeber stellt Cont-Ex Consulting von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen gegenüber Cont-Ex Consulting geltend machen.

§ 8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Cont-Ex Consulting kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewährleiten und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch von Cont-Ex Consulting für angemessene Arbeitsmöglichkeiten am Projektort und setzt Cont-Ex Consulting ohne besondere Anforderung von allen Unterlagen, Vorgängen und Umständen in Kenntnis, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Auf Verlangen von Cont-Ex Consulting hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

§ 9 Treuepflicht

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

§ 10 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die zur Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 11 Gegenstandslosigkeit eines Auftrages/Angebote/Abweichungen/Gerichtsstand

Wenn ein uns erteilter Beratungsauftrag gegenstandslos geworden ist, so verpflichtet sich der Auftraggeber, uns sofort schriftlich davon zu verständigen. Die Cont-Ex Consulting hat das Recht das Mandat nieder zu legen, sofern die Fortführung des Mandates unzumutbar wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mandant an die Cont-Ex Consulting falsche Informationen gibt oder mit etwaigen Zahlungen im Verzug ist. Dies gilt auch, wenn für die Cont-Ex Consulting ein Interessenkonflikt entstehen sollte, der bei Auftragsannahme nicht absehbar war. Unseren Angeboten liegen die vom Auftraggeber erteilten Auskünfte zugrunde. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum bleibt vorbehalten. Abweichungen von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Sollten Teile unserer Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle evtl. unwirksamer Bestimmungen treten sinngemäß die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, der Hauptsitz der Auftragnehmerin in Bietigheim-Bissingen.

§ 12 Referenznennung

Sofern nicht anderes vereinbart, erhält Cont-Ex Consulting oder deren Gesellschafter bei Auftragsvergabe die Freigabe das Logo des Kunden und eine Projektbeschreibung als Referenz bei Präsentationen, Webseiten, Veranstaltungen, Angeboten usw. verwenden.

Stand 08.08.2012